Anmietung von Konferenzräumen, Hotelzimmern und beweglichen Wirtschaftsgütern
fiktives Anlage- oder Umlaufvermögen
Hinzurechnung
Leitsatz
1. Die Prüfung, ob ein angemietetes bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut als fiktives Anlagevermögen oder aber als
fiktives Umlaufvermögen anzusehen ist, muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich so weit wie
möglich an den betrieblichen Verhältnissen orientieren. Die Fiktion darf nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines
das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet.
2. Kein fiktives Anlagevermögen, sonder fiktives Umlaufvermögen liegt vor, wenn der Unternehmer Konferenzräume und Zimmer
in Hotels sowie sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter (Konferenztechnik, Schirme, Stühle etc.) angemietet hat, um damit für
die eigenen Kunden Reisepakete, Konferenzen, Veranstaltungen gleich einem Reiseveranstalter zusammenzustellen („zu produzieren”)
und sodann an die Kunden als Gesamtpaket in Rechnung zu stellen („zu verkaufen”).
Fundstelle(n): CAAAJ-73806
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.07.2024 - 8 K 8027/21
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