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FG Münster Urteil v. - 5 K 150/24 U

Gesetze: FGO § 56; FGO § 47

Finanz- und Abgaberecht

Wiedereinsetzung in eine Klagefrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Organisationsmangel bei Büroorganisation in Kanzlei

Leitsatz

1. Bei Fristversäumnis muss sich die Stpfl. ein Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.

2. Fristversäumnisse sind durch einen Organisationsmangel verschuldet, wenn Berufsträger ihr Büro nicht so organisiert haben, dass Fristen zuverlässig überwacht sowie eingehalten und Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristensachen sowie Fristversäumnisse möglichst ausgeschlossen werden. Ein Verschulden i.S.d. § 56 Abs. 1 FGO liegt daher bereits dann vor, wenn ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht ausgeschlossen werden kann.

Fundstelle(n):
SAAAJ-73805

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FG Münster, Urteil v. 20.06.2024 - 5 K 150/24 U

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