Wiedereinsetzung in eine Klagefrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Organisationsmangel bei Büroorganisation in
Kanzlei
Leitsatz
1. Bei Fristversäumnis muss sich die Stpfl. ein Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
2. Fristversäumnisse sind durch einen Organisationsmangel verschuldet, wenn Berufsträger ihr Büro nicht so organisiert haben,
dass Fristen zuverlässig überwacht sowie eingehalten und Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristensachen sowie Fristversäumnisse
möglichst ausgeschlossen werden. Ein Verschulden i.S.d. § 56 Abs. 1 FGO liegt daher bereits dann vor, wenn ein Organisationsverschulden
als Ursache der Fristversäumnis nicht ausgeschlossen werden kann.
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