Instanzenzug: LG München II Az: 4 J KLs 21 Js 43650/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, wegen besonders schweren Raubes, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, wegen Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO); allein ist die Verfolgung des Rauschgiftdelikts einzustellen und der Schuldspruch bezüglich der Kinderpornographiedelikte zu ändern.
21. Den Fall C. I. 4. der Urteilsgründe (Mitsichführen von 30,89 Gramm Haschisch) hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen eingestellt (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO).
32. Der Schuldspruch ist bezüglich der beiden Fälle des Umgangs mit kinderpornographischem Material auf Tateinheit umzustellen (§ 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Variante 3, § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB). Über die am über einen Messengerdienst versandte Bilddatei, die vor allem das Gesäß eines fünfjährigen tanzenden Jungen zeigte (Fall C. I. 5. a) der Urteilsgründe), verfügte der Angeklagte, dem bereits zuvor – nicht ausschließbar ohne eigene Veranlassung – zwei weitere Bilddateien kinderpornographischen Inhalts zugeschickt worden waren (UA S. 51 f.), immer noch, als Polizeibeamte am auf seinem Mobiltelefon alle drei Bilder sichteten (Fall C. I. 5. b) der Urteilsgründe). Damit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, nach der bei gleichzeitigem Besitz von veröffentlichten oder in sonstiger Weise anderen zugänglich gemachten kinderpornographischen Schriften und weiterem, darüberhinausgehend gespeicherten verbotenen Material eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften ausscheidet (BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 424/21 Rn. 6; vom – 2 StR 321/19, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 3 Rn. 19 und vom – 3 StR 180/18, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 2 Rn. 15 f.).
43. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht eine noch mildere Jugendstrafe verhängt hätte, wenn es die Teileinstellung und die geringfügige Abänderung des Schuldspruchs bedacht hätte. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt ersichtlich bei den drei massiven Gewaltdelikten, gegenüber denen der Rauschgifttat und der Neubewertung des Konkurrenzverhältnisses hinsichtlich der Kinderpornographiedelikte, die ohnehin den Unrechts- und Schuldgehalt unberührt lässt, kein nennenswertes Gewicht zukommt. Entsprechendes gilt mit Blick auf die Absenkung der Mindeststrafe in § 184b Abs. 1 und Abs. 3 StGB nF durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom (BGBl. I Nr. 213).
Jäger Bär Leplow
Munk Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240724B1STR239.24.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-73786