Gesetze: BewG i. d. F. des StÄndG 1992 § 95 Abs. 1BewG i. d. F. des StÄndG 1992 § 109 Abs. 1
Kein Abzug einer Betriebslast bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von öffentlichen Verkehrsunternehmen
Leitsatz
Die Frage, ob bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von öffentlichen Verkehrsunternehmen auch im Hauptfeststellungszeitraum 1993 eine Betriebslast abgezogen werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da nach dem klaren Wortlaut der §§ 95 und 109 BewG i. d. F. des StÄndG 1992 der Abzug einer bei der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht berücksichtigungsfähigen Betriebslast ausscheidet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 206 HAAAA-96423
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