BGH Beschluss v. - 3 StR 208/24

Instanzenzug: LG Kleve Az: 110 KLs 2/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Der Angeklagte transportierte in einem Fernbus von Amsterdam nach Wien in seinem im Laderaum getrennt von der Fahrgastkabine von ihm verstauten Koffer 4.001,79 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 3.440,1 Gramm Kokainhydrochlorid, bis der Bus unmittelbar nach der Einreise in Deutschland kontrolliert, das Kokain sichergestellt und der Angeklagte festgenommen wurde. Die Tatmodalität der Einfuhr verlangt in Abgrenzung zur Durchfuhr (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG), dass dem Täter das Betäubungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zur Verfügung steht (s. , BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 4 Rn. 3; vgl. in sog. Flugreisefällen , BGHSt 31, 374, 375 mwN). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der Angeklagte sein Gepäck mit den Betäubungsmitteln selbst verstaute und auf dieses jederzeit bei einem mit einer solchen Fahrt verbundenen Zwischenhalt auf sein Verlangen hin hätte zugreifen können.
Schäfer 
      
Berg 
      
 Erbguth
RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.
      
Kreicker 
      
Schäfer
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250624B3STR208.24.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-73635