BGH Beschluss v. - 1 StR 438/19

Instanzenzug: Az: 1 StR 438/19 Beschlussvorgehend Az: 32 KLs 1/19

Gründe

1Der Berichterstatter ist für die beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (vgl. ).

2Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 790.809,15 Euro im ersten Rechtsgang angeordnet und sich die Verteidigung im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).

3Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung (vgl. Rn. 2 mwN).

Wimmer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240724B1STR438.19.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-73631