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FG Köln 20.03.2024 9 K 926/22, Kommentierte Nachricht BBK 18/2024 S. 826

Einkommensteuer | Verbrauch des Freibetrags für Betriebsveräußerungen

Der Freibetrag für Betriebsveräußerungen nach § 16 Abs. 4 EStG, der bei Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei dauernder Berufsunfähigkeit i. H. von 45.000 € einmalig gewährt wird, ist zwar verbraucht, wenn er vom Finanzamt ohne Antrag gewährt wird. Der Verbrauch tritt aber nicht ein, wenn der Steuerpflichtige die Berücksichtigung des Freibetrags nicht erkennen konnte.

[i]Freibetrag wurde 2011 ohne Antrag gewährtDer Kläger erzielte im Jahr 2011 einen geringen Gewinn aus einer Beteiligung, der gesondert festgestellt wurde. In seiner Einkommensteuererklärung für 2011 stellte der Kläger keinen Antrag auf Abzug eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG; das Finanzamt berücksichtigte den Freibetrag dennoch, als es die gesonderte Feststellung der Beteiligungseinkünfte (Veräußerungsgewinn) auswertete. Im Berechnungsteil des Einkommensteuerbescheids wurde darauf hingewies...

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Verbrauch des Freibetrags für Betriebsveräußerungen

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