Instanzenzug: Az: 622 KLs 12/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten Q. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die Angeklagten D. und B. jeweils wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, gegen die Angeklagten Q. und B. zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen und gegen den Angeklagten D. eine solche von drei Jahre und drei Monaten verhängt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen richten sich die jeweils mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen der Beschwerdeführer, für den Angeklagte D. hat sein Verteidiger zusätzlich ohne nähere Ausführungen das Verfahren beanstandet. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung der Schuldsprüche.
3a) Nach den Feststellungen des Landgerichts leisteten die Angeklagten Beihilfe zum Handeltreiben mit erheblichen Mengen Marihuana (25 Kilogramm und 9 Kilogramm) und Haschisch (48 Kilogramm) mit Wirkstoffmengen von gut 3,5 und gut 5,5 Kilogramm Tetrahydrocannabinol, die Angeklagten D. und B. hatten jeweils tateinheitlich Besitz an den Drogen, auf die sich ihre Beihilfetätigkeit bezog.
4b) Die Schuldsprüche wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, bei den Angeklagten D. und B. in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge können keinen Bestand haben. Denn am ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier milderen Konsumcannabisgesetz (; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung ). Das vom Landgericht insoweit festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 Abs. 1 StGB) zu würdigen, hinsichtlich der Angeklagten D. und B. in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG). Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Eine solche Strafzumessungsregel findet im Schuldspruch keinen Ausdruck (vgl. ).
5Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
62. Die verhängten Freiheitsstrafen haben keinen Bestand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber dem vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG milder ist.
73. Die Feststellungen zu den Strafaussprüchen sind rechtsfehlerfrei. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR201.24.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-73499