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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 8 R 2314/22

Gesetze: SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; SGG § 73 Abs. 7 S. 3; SGB VI § 43; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei erfolgreicher Berufung des beklagten Sozialversicherungsträgers zu einem im Hauptantrag vor dem Sozialgericht erfolgreichen Klageverfahren entscheidet das Berufungsgericht - trotz diesbezüglich fehlender erstinstanzlicher Entscheidung - auch über einen vor dem Sozialgericht gestellten Hilfsantrag, der kraft Berufungseinlegung der Beklagten ohne Weiteres Gegenstand des Berufungsverfahrens wird.

2. Das grundsätzliche Recht eines Beteiligten auf eine Begleitperson bei der Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen und die Verwertbarkeit des Gutachtens sind zu unterscheidende Fragestellungen. Hat ein Beteiligter von seinem Recht auf Begleitung im Rahmen der Begutachtung Gebrauch gemacht und besteht die Gefahr, dass durch die Anwesenheit des Dritten das Ergebnis der Exploration und Begutachtung verfälscht wurde, so entfällt dieser Mangel des Gutachtens nicht dadurch, dass die gerichtliche Anordnung eines zumindest zeitweisen Ausschlusses des Dritten von der Begutachtungssituation versäumt wurde. Vielmehr ist ein entsprechender Mangel vom Gericht gleichwohl zu würdigen.

3. Wird in einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten nicht hinreichend dargelegt, in welchem konkreten Umfang eine Begleitperson des Probanden während der Begutachtung tatsächlich anwesend war und ggf. - auch später - vom Gutachter separat befragt wurde, so erschwert dieser methodische Mangel die Würdigung des Gutachtens und ist geeignet, zumindest seine Überzeugungskraft zu schmälern.

Fundstelle(n):
FAAAJ-73455

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.05.2024 - L 8 R 2314/22

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