1. Die im (BStBl I S. 179) neu ausgewiesenen Gruppenwerte für Tiere verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB 2. Eine Bilanzberichtigung muß stets unter Berücksichtigung der Fehlerursache vorgenommen werden. Sofern die Fehlerursache eine erfolgsneutrale Gewinnberichtigung gebietet, ist sie innerhalb der Steuerbilanz erfolgswirksam auszuweisen und außerhalb nach Einlagegrundsätzen wieder zu neutralisieren.
Leitsatz
1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger sein Milchvieh mit den alten Durchschnittswerten der Finanzverwaltung in der Schlußbilanz zum angesetzt hat, ist es nicht möglich, es auch in der Schlußbilanz zum mit diesen Werten zu bewerten.
2. Die Gerichte können ihren Entscheidungen den von der Finanzverwaltung ( BStBl I 1995, 179) neu festgesetzten Gruppenwert von 1 350 DM für eine Milchkuh als eine der Vereinfachung dienende Regelung zugrunde legen.
3. Hat ein Landwirt sein Vieh beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich noch mit den zu niedrigen alten Durchschnittswerten ansetzen müssen, kann er diese Bewertung für das noch vorhandene Vieh in einem späteren Wirtschaftsjahr erfolgsneutral korrigieren.
4. Gebietet die Fehlerursache eine erfolgsneutrale ,,Gewinn''berichtigung, so ist sie innerhalb der Steuerbilanz erfolgswirksam auszuweisen und außerhalb derselben nach Einlagegrundsätzen wieder zu neutralisieren.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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