Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Frischwasser- und Abwassertanks für ein Passagierflugzeug
Leitsatz
1. Frischwasser- und Abwassertanks für sanitäre Anlagen in einem Passagierflugzeug sind nicht als Teile eines anderen Luftfahrzeugs
im Sinne der Position 8802 KN 2012 in die Position 8803 KN 2012, sondern nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen.
2. Zur Tarifierung von aus verschiedenen (Verbund)werkstoffen zusammengesetzten Frischwasser- und Abwassertanks für sanitäre
Anlagen in einem Passagierflugzeug nach Maßgabe der AV 3 b); dabei stellt sich der in den Tanks verarbeitete Kunststoff unter
Berücksichtigung der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Tanks als der Stoff dar, der den Tanks ihren wesentlichen Charakter
verleiht.
Fundstelle(n): OAAAJ-73345
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.06.2023 - 4 K 58/14
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