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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 58/14

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1; ZK Art. 221 Abs. 3; KN Unterpos. 6815 1010; KN Unterpos. 8803 3000; EWGVO 2658/87 Anhang I

Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Frischwasser- und Abwassertanks für ein Passagierflugzeug

Leitsatz

1. Frischwasser- und Abwassertanks für sanitäre Anlagen in einem Passagierflugzeug sind nicht als Teile eines anderen Luftfahrzeugs im Sinne der Position 8802 KN 2012 in die Position 8803 KN 2012, sondern nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen.

2. Zur Tarifierung von aus verschiedenen (Verbund)werkstoffen zusammengesetzten Frischwasser- und Abwassertanks für sanitäre Anlagen in einem Passagierflugzeug nach Maßgabe der AV 3 b); dabei stellt sich der in den Tanks verarbeitete Kunststoff unter Berücksichtigung der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Tanks als der Stoff dar, der den Tanks ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Fundstelle(n):
OAAAJ-73345

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.06.2023 - 4 K 58/14

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