Gesetze: AO 1977 § 42AO 1977 § 171 Abs. 3AO 1977 § 367 Abs. 2 Sätze 1 und 2EStG § 20AStG § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2
1. Zur Zurechnung von Zinseinnahmen, wenn eine verzinsliche Forderung als Sicherheit für eine Steuerforderung in der Weise an den Steuergläubiger abgetreten wird, daß dieser auch die anfallenden Zinsen mit der Steuerschuld verrechnen soll 2. Verdeckte entgeltliche Abtretung einer verzinslichen Forderung an eine im Ausland ansässige Person als Gestaltungsmißbrauch, wenn hiermit das Fortbestehen wesentlicher wirtschaftlicher Interessen im Inland und damit der Eintritt der erweiterten beschränkten Steuerpflicht vermieden werden soll 3. Eine Erhöhung der festgesetzten Steuer im Rahmen der Einspruchsentscheidung (,,Verböserung'') ist nach Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig unzulässig (Bestätigung der -, BStBl II 1997 S. 449, und vom - II R 9/95 -, BStBl II S. 635)
Leitsatz
1. Wird eine verzinsliche Forderung als Sicherheit für eine Steuerforderung in der Weise an den Steuergläubiger abgetreten, daß dieser auch die anfallenden Zinsen mit der Steuerschuld verrechnen soll, so sind die Zinsen dem Abtretenden als Einnahmen zuzurechnen.
2. Die entgeltliche Abtretung einer verzinslichen Forderung an eine im Ausland ansässige Person kann einen Gestaltungsmißbrauch darstellen, wenn sie dazu dient, das Fortbestehen wesentlicher wirtschaftlicher Interessen im Inland und damit den Eintritt der erweiterten beschränkten Steuerpflicht zu vermeiden. Ein Gestaltungsmißbrauch liegt in diesem Fall jedenfalls dann vor, wenn die Abtretung dem Forderungsschuldner gegenüber nicht offengelegt worden ist und das vom Zessionar zu zahlende Entgelt sich nach dem Betrag der vom Schuldner geleisteten Zahlungen abzüglich eines Festbetrags bemißt.
3. Eine Erhöhung der festgesetzten Steuer im Rahmen der Einspruchsentscheidung (,,Verböserung'') ist nach Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig unzulässig (Bestätigung der , BFHE 180, 444, BStBl II 1997, 449, und vom II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 123 ZAAAA-96388
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