Instanzenzug: LG Bochum Az: II-8 KLs 73/22
Gründe
1Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren mit Urteil vom die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Während des Verfahrens über die Revision der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte am verstorben.
21. Das Verfahren ist gemäß § 414 Abs. 1, § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Rn. 2; Beschluss vom – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Damit ist das angefochtene Urteil – mitsamt den Nebenentscheidungen – gegenstandslos (vgl. Rn. 1).
32. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Beschuldigten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 3; Beschluss vom – 1 StR 576/18 Rn. 4). Deshalb fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Unabhängig von der Frage, ob § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO in der vorliegenden Konstellation anwendbar ist (vgl. dazu Rn. 3 ff.), besteht hier keine Veranlassung, die Staatskasse von den notwendigen Auslagen des Beschuldigten freizustellen. Dem steht schon die erstinstanzlich ausgesprochene Ablehnung der Maßregel entgegen (vgl. auch bei Freispruch des Angeklagten , BGHSt 45, 108, 116).
43. Für die vollzogene einstweilige Unterbringung ist der Beschuldigte nicht zu entschädigen. Der Senat versagt eine Entschädigung in Ausübung seines Ermessens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. zur Heranziehung der Norm auch beim Tod des Betroffenen Rn. 6; Beschluss vom – 1 StR 631/13 Rn. 9; Beschluss vom – 1 StR 533/01, bei Becker, NStZ-RR 2003, 103). Hierfür streiten maßgeblich der Unrechtsgehalt der – für sich rechtsfehlerfrei festgestellten – Anlasstat sowie der Umstand, dass die einstweilige Unterbringung nicht von vorn herein unangemessen war (vgl. dazu allgemein Rn. 9 f.).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160724B4STR424.23.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-73294