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BFH Urteil v. - V R 30/98 BStBl 1999 II S. 108

Gesetze: UStG 1980 § 1 Abs. 2UStG 1980 § 3 a Abs. 1UStG 1980 § 25Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1AO 1977 § 12

Ort sonstiger Leistungen, die ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland an Bord eines Kreuzfahrtschiffes im Ausland an die Passagiere erbringt, ist gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 1 UStG der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt

Leitsatz

Ort der sonstigen Leistungen, die ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland (Erhebungsgebiet) an Bord eines Kreuzfahrtschiffes im Ausland (Außengebiet) an die Passagiere erbringt, ist gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 1 UStG der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 108
LAAAA-96384

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BFH, Urteil v. 19.11.1998 - V R 30/98

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