Instanzenzug: Az: 5 StR 236/24 Beschlussvorgehend Az: 3 Ks 340 Js 54325/20 jugnachgehend Az: 5 StR 236/24 Beschlussnachgehend Az: 5 StR 236/24 Urteil
Gründe
1Die Anschlussberechtigung des U. Z. als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.
2Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR236.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-73242