BGH Beschluss v. - 4 StR 166/24

Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 31 Ks 8/23

Gründe

1Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.

21. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich. Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden (vgl. , BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3).

32. Danach war eine Revisionsrücknahme vorliegend nicht mehr möglich. Diese hat den Bundesgerichtshof erst am erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom mit Beschluss vom als unbegründet verworfen hatte. Der Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits am in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300724B4STR166.24.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-73164