BGH Beschluss v. - 3 StR 162/24

Instanzenzug: Az: 6 KLs 2080 Js 34685/17vorgehend Az: 6 KLs 2080 Js 34685/17

Gründe

I.

1Das Landgericht hat durch Urteil vom den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Gegen die in Gegenwart der Beschuldigten verkündete Entscheidung hat sie mit Schreiben vom , eingegangen beim Landgericht am , Revision eingelegt. Diese hat das als unzulässig verworfen. Gegen den am zugestellten Verwerfungsbeschluss hat die Beschuldigte mit Schreiben vom , eingegangen beim Landgericht am , „Revision“ eingelegt.

II.

2Die „Revision“ ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (§ 300 StPO). Er ist statthaft und fristgerecht, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Die Verwerfungsbefugnis des Tatgerichts ist auf Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung der Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 161/20, juris Rn. 2; vom - 1 StR 116/15, juris Rn. 5; vom - 2 StR 512/04, juris Rn. 3; vom - 2 StR 534/99, NStZ 2000, 217; vom - 3 StR 150/88, juris Rn. 2, jeweils mwN), also etwa wie hier die Revision mangels Beschwer unzulässig ist (vgl. , NStZ-RR 2016, 137, 138).

3Demgemäß obliegt es vorliegend dem Revisionsgericht, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil sie verfristet ist. Die Einlegungsschrift ist erst am beim Landgericht und somit außerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingegangen. Das Urteil ist in Anwesenheit der Beschuldigten am verkündet worden. Die Wochenfrist endete mithin - unabhängig von einer hier nicht gebotenen Rechtsmittelbelehrung - mit Ablauf des . Außerdem ist, wie angeführt, die Beschuldigte durch das Urteil nicht beschwert.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110624B3STR162.24.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-73160