Förderung des Motorsports ist gemeinnütziger Zweck
Leitsatz
1. Motorsport (hier: Automobilsport) ist Sport i. S. des § 52 Abs. 2 Nr 2 Satz 1 AO 1977. Das für die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit des Motorsports entscheidende Kriterium ist die Eignung des Motorsports zur körperlichen Ertüchtigung. Sport i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 setzt keine körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen voraus (Änderung der Rechtsprechung).
2. Die Gemeinnützigkeit der Förderung des Sports setzt nicht voraus, daß die geförderte Sportart weder unfallträchtig noch umweltbelastend ist.
3. Es ist allein Aufgabe des Gesetzgebers, Zielkonflikte innerhalb des Katalogs des § 52 Abs. 2 AO 1977 durch Einschränkungen der begünstigten Zwecke oder durch Regelungen im Polizei-, Umwelt- und Ordnungsrecht zu lösen. Dies gilt auch für etwaige Zielkonflikte zwischen dem Katalog des § 52 Abs. 2 AO 1977 und Art. 20 a GG.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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