Instanzenzug: Az: XI ZB 15/23 Beschlussvorgehend Az: XI ZB 15/23 Beschlussvorgehend Az: XI ZB 15/23 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 2-01 S 103/22vorgehend AG Frankfurt Az: 31 C 2327/19 (38)
Gründe
I.
11. Mit Beschluss vom hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2Mit seiner Eingabe vom hat der Kläger Einwendungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenanforderung des (Kassenzeichen ) erhoben. Der Senat hat die Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz ausgelegt und diese mit Beschluss vom als unbegründet zurückgewiesen.
3Mit seiner erneuten Eingabe vom hat der Kläger ausdrücklich Erinnerung gegen den Kostenansatz vom (Kassenzeichen ) eingelegt.
42. Eine erneute Erinnerung gegen den Kostenansatz vom ist nicht zulässig. Eine Auslegung der Eingabe vom als Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung vom kommt nicht in Betracht, weil im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (, BeckRS 2010, 25016087 Rn. 7). Einer Auslegung der Eingabe als Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom steht der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers entgegen, wobei eine solche mangels Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat gemäß § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG unzulässig wäre (§ 69a Abs. 4 Satz 2 GKG). Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber für nicht durchgreifend erachtet hat.
II.
51. Mit Beschluss vom hat der Senat die Anhörungsrüge des Klägers vom gegen den Senatsbeschluss vom auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
6Der Kläger wendet sich mit seiner Eingabe vom gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenanforderung des (Kassenzeichen ). Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.
72. Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
83. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom ist unbegründet.
9Anders als der Kläger meint, fehlt es der Kostenanforderung nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderung gegenüber dem Kläger beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Anhörungsrüge des Klägers ist zu Recht die in Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG bestimmte Festgebühr von 66 € erhoben worden.
10Die Einwendungen des Klägers gegen die Formwirksamkeit der Kostenanforderung greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedurfte sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Die für den Schuldner bestimmte Kostenrechnung weist auf die automationsgestützte Erstellung hin; ein Dienstsiegel ist zusätzlich angebracht.
11Ein Anspruch des Klägers auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht ebensowenig wie ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften in Farbe als elektronisches Dokument (vgl. bereits Senatsbeschluss vom - XI ZB 3/23, juris Rn. 6).
III.
12Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Sturm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:260724BXIZB15.23.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-73040