Keine vorläufige Steuerfestsetzung wegen ungewisser rechtlicher Beurteilung und abzuwartender Verwaltungsanweisung; rechtswidriger Vorläufigkeitsvermerk eröffnet keine Änderungsmöglichkeit
Leitsatz
1. Eine Steuerfestsetzung darf nicht allein deshalb gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977 vorläufig erfolgen, weil die rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Sachverhalts unsicher erscheint und deshalb die Finanzbehörde einschlägige Verwaltungsanweisungen abwarten will.
2. Erklärt die Finanzbehörde gleichwohl in einem solchen Fall die Steuerfestsetzung für vorläufig und wird der entsprechende Bescheid nicht fristgerecht angefochten, so kann der Bescheid in der Folge auch dann nicht geändert werden, wenn die Rechtslage inzwischen zugunsten des Steuerpflichtigen geklärt worden ist und dieser nunmehr die Änderung beantragt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 702 NAAAA-96340
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