Instanzenzug: Az: X ZR 11/21 Versäumnisurteilvorgehend Az: 33 U 4723/20 Urteilvorgehend LG München I Az: 23 O 8748/19
Gründe
1I. Die Kläger begehren von den Beklagten aus einem Schenkungsvertrag die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Der Senat hat auf die von ihm zugelassene Revision das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (, BGHZ 239, 90 = NJW 2024, 1113).
2Mit ihrer Erinnerung gegen die Kostenrechnung begehrt die Beklagte zu 1, von der Erhebung der Gerichtskosten für die Revisionsinstanz gemäß § 21 GKG abzusehen. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
3II. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet.
41. Eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung vor (, BGHZ 98, 318 = NJW 1987, 1023, juris Rn. 5), zum Beispiel bei einem schweren Verfahrensfehler (, NJW-RR 2003, 1294, juris Rn. 4; Beschluss vom - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 956, juris Rn. 4).
52. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
6Die Auslegung der Schenkungsverträge durch das Berufungsgericht hat zwar der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht standgehalten, weil das Berufungsgericht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer notariellen Urkunde im Streitfall nicht zutreffend angewendet hat. Hierin liegt aber weder ein schwerer Verfahrensfehler noch ein offensichtlicher Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, sondern lediglich eine unzutreffende Würdigung der Umstände, die für die Auslegung der im Streitfall maßgeblichen Vereinbarungen von Bedeutung sind.
7III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Bacher
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:100724BXZR11.21.0
Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 284 Nr. 10
UAAAJ-72692