Überträgt eine Gesamthandsgemeinschaft schenkweise Vermögen, sind die Gesamthänder als Zuwendende anzusehen und damit - neben dem Bedachten - Steuerschuldner i. S. von § 20 Abs. 1 ErbStG
Leitsatz
Bei einem schenkweisen Erwerb von einer Gesamthandsgemeinschaft ist - unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand als Zuwendende anzusehen ist -, schenkungsteuerrechtlich der Bedachte auf Kosten der Gesamthänder bereichert. Zuwendende und damit - neben dem Bedachten - Steuerschuldner i. S. von § 20 ErbStG 1974 sind in diesen Fällen die durch die Zuwendung allein vermögensmäßig entreicherten Gesamthänder.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 630 WAAAA-96311
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