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LSG Chemnitz Urteil v. - L 7 AS 938/21

Gesetze: SGB II a.F. § 40 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. SGB III § 328; SGB II § 41a Abs. 5 S. 1; SGB II § 80

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Übergangsvorschrift des § 80 Abs. 2 SGB II sind über den Wortlaut von Nr. 1 und Nr. 2 dieser Vorschrift hinaus keine weiteren Übergangsregelungen zu entnehmen (vgl. - juris, Rn. 27).

2. In Streitigkeiten um den Eintritt der Fiktionswirkung nach einer vorläufigen Festsetzung von Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, sind außer der Regelung der Jahresfrist in § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II keine anderen Teile des § 41a SGB II anwendbar, wenn der strittige Leistungszeitraum vor dem beendet war.

Fundstelle(n):
GAAAJ-72516

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LSG Chemnitz, Urteil v. 16.05.2024 - L 7 AS 938/21

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