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BAG 19.03.2003 7 AZR 334/02, NWB 43/2003 S. 330

Öffentlicher Dienst | dienstliche Beurteilung eines weitgehend freigestellten Personalratsmitglieds

Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gem. dem SächsPersVG begründet einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Zahlung der Differenz zwischen seiner derzeitigen und einer höheren Vergütungsgruppe, wenn es ohne seine Freistellung höher gruppiert worden wäre. Wird der Anspruch auf höhere Vergütung darauf gestützt, dass ein Personalratsmitglied ohne eine Freistellung die Merkmale der angestrebten Vergütungsgruppe erfüllen würde, ist sein beruflicher Werdegang fiktiv nachzuzeichnen. Es ist so zu behandeln wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt ().

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