BGH Beschluss v. - 5 StR 178/24

Instanzenzug: Az: 604 Ks 3/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision des Angeklagten K.    dessen Schweigerecht als verletzt ansieht, weil das Landgericht zu seinem Nachteil Schlussfolgerungen darauf gestützt habe, dass er die Adressen seiner Begleiter vom Tattag nicht benannt habe, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf, weil sich der Angeklagte im Übrigen umfassend zur Sache eingelassen hat und sein teilweises Schweigen daher als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden durfte (zur Würdigung eines Teilschweigens vgl. nur , NStZ 2022, 761).
Cirener     
      
Gericke     
      
Köhler
      
von Häfen     
      
Werner     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160724B5STR178.24.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-72379