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BFH Urteil v. - I R 82/97 BStBl 1998 II S. 552

Gesetze: AO 1977 § 88AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2EStG § 17UmwStG 1977 § 21

1. Tatsachen, die sich aus archivierten Akten ergeben, gelten nur dann als dem FA bekannt, wenn Anlaß für die Hinzuziehung der Akten bestand 2. Dies gilt auch bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an Kapitalgesellschaften 3. Ob ein Steuerbescheid aufgrund einer Außenprüfung gemäß § 173 Abs. 2 AO ergangen ist, richtet sich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung

Leitsatz

1. Dem FA können auch Tatsachen bekannt sein, die sich aus älteren, bereits archivierten Akten ergeben. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß zur Hinzuziehung solcher Vorgänge nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärungen oder der präsenten Akten, eine besondere Veranlassung bestand.

2. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an Kapitalgesellschaften. Das FA ist nicht gehalten, von vornherein organisatorische Vorsorge zu treffen, um die Versteuerung der in solchen Anteilen enthaltenen stillen Reserven sicherzustellen.

3. Ob Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung gemäß § 173 Abs. 2 AO 1977 ergangen sind, richtet sich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 552
OAAAA-96276

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Nutzungsdauer:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 11.02.1998 - I R 82/97

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