Leitsatz
1. Im allgemeinen ist von einer vGA auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft und ihr beherrschender Gesellschafter die Bemessungsgrundlage für eine zu zahlende Vergütung nicht dergestalt festlegen, daß diese allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden kann.
2. Vereinbaren Kapitalgesellschaft und beherrschender Gesellschafter lediglich, daß der Gesellschafter eine ,,angemessene'' Vergütung erhalten soll, so ist die gezahlte Vergütung eine vGA.
3. Das gilt auch, wenn die Vertragsparteien die Ermittlung der ,,angemessenen'' Vergütung dem gemeinsamen Steuerberater überlassen.
4. Vereinbart eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter erst im Laufe eines Veranlagungszeitraumes die Zahlung einer Gewinntantieme, so ist diese grundsätzlich zur Vermeidung einer vGA zeitanteilig zu kürzen.
5. Wird eine Tantieme vor Fälligkeit ausbezahlt, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine vGA.