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NWB-EV Nr. 8 vom Seite 244

Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs „per Insolvenzantrag“

Hilfreiche Praxistipps

Christian Weiß und Anna-Maria Achter-Weyers

Der Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303 ff. BGB gehört zu einem der „Kernansprüche“ des Erbrechts. Dass es sich anbieten kann, diesen statt in meist kosten-/langwieriger Stufen-/Auskunfts-/Leistungsklagen (§ 254 ZPO) möglichst kostengünstig und stressfrei im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens i. S. der §§ 315 ff. InsO geltend zu machen, wird nachfolgend kurz skizziert.

Kernaussagen
  • Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs „per Insolvenzantrag“ ist nicht nur zulässig, sondern insbesondere in liquiditätsschwachen Nachlässen auch sinnvoll: Allein Pflichtteilsansprüche oder/und (Erbschafts-) Steuerforderungen führen in der Praxis bei nicht hinreichend freien Nachlassmitteln recht häufig zu einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit selbst bei sehr hohen Nachlasswerten (§§ 17 f. InsO).

  • Der Weg über das Nachlassinsolvenzverfahren hat einige Vorteile. So muss anders als im üblichen Gerichtsverfahren im Rahmen eines Insolvenz(antrags)verfahrens kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden. Das Insolvenzeröffnungsverfahren nimmt dem Pflichtteilsberechtigten/seinem Berater als „Eilverfahren“ mit den erforderlichen Ermittlungen durch einen gerichtlich bestellten Insolvenzsachverständigen gem. § 5 InsO viele Bemühungen ab – insbesondere, wenn es sich um einen auf die Nachlassinsolvenz spezialisierten Sachverständigen handelt. Letzteres kann durch einen gezielten Vorschlag im Rahmen des Insolvenzantrags vorbereitet/in die Wege geleitet werden.

  • Zunächst bleibt für den Anspruchsinhaber/Berater daher nur noch die Darlegung der Zulässigkeit eines solchen Insolvenzantrags gem. § 13 InsO zu erledigen, um Pflichtteilsansprüche „per Insolvenzantrag“ geltend zu machen.

I. Erbrechtlicher Pflichtteilsanspruch

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