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BFH Urteil v. - VI R 127/97 BStBl 1998 II S. 518

Gesetze: EStG 1987 § 3 Nr. 68EStG 1995 § 52 Abs. 2 b

Ein Zinszuschuß wird bei Verrechnung mit einer Gratifikation mit Rechtsanspruch nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt

Leitsatz

Einen Zinszuschuß zahlt der Arbeitgeber dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, wenn er ihn mit einer Gratifikation (Jahresabschlußprämie) verrechnet, auf deren Zahlung der Kläger einen Rechtsanspruch hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 518
XAAAA-96260

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BFH, Urteil v. 15.05.1998 - VI R 127/97

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