Online-Nachricht - Montag, 29.07.2024

Gesetzgebung | Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht (hib)

Betreiber von Ladesäulen für E-Autos und Stromspeichern sollen von Bürokratie und Steuerpflichten entlastet werden. Das sieht ein von der Bundesregierung am 24.7.2024 beschlossener Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/12351) vor. U.a. will die Regierung klar regeln, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen beim bidirektionalem Laden steuerrechtlich nicht zu Versorgern werden und damit Steuern zahlen müssen. Auch bei Stromspeichern soll eine doppelte Besteuerung umfassend vermieden werden. Der Bundesrat hatte am 5.7.2024 zu dem Vorhaben Stellung genommen.

Hintergrund: Insbesondere im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom bildet das Stromsteuerrecht aktuelle Entwicklungen nicht mehr ab. Auch der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neue dezentrale Versorgungskonzepte machen Anpassungen im Strom- und Energiesteuerrecht erforderlich. Zudem haben Änderungen zum Beispiel im EU-Beihilferecht dazu geführt, dass das Strom- und Energiesteuerrecht im aktuellen Wortlaut in Teilen nicht mehr anwendbar ist und daher im Sinne einer rechtsklaren Lösung der Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben bedarf.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Im Bereich der Elektromobilität wird durch einen neuen § 5a Stromsteuergesetz unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik eine Vereinfachung in der Steuerpraxis vorgenommen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen "innerhalb der Ladesäule" entfallen.

  • Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.

  • Mit der Aufnahme von anderen Formen von Energiespeichern als Stromspeicher ins Gesetz wird zudem ein innovativer Ansatz verfolgt. Eine doppelte Steuerentstehung wird künftig umfassend vermieden.

  • Zudem wird die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig einheitlich auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt.

  • Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt und an EU-rechtliche Vorgaben angepasst. Im Energiesteuerbereich wird dazu konsequent der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Steuerbefreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht.

  • Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert.

Quelle: u.a. hib - heute im bundestag Nr. 529 (il)

Fundstelle(n):
YAAAJ-72014