Instanzenzug: LG Berlin I Az: 548 KLs 26/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Klarstellung des Schuldspruchs in den Fällen II.1 bis II.7 der Urteilsgründe und zum Absehen von Strafe im Fall II.8 der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Nach den Urteilsfeststellungen brachen der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter in arbeitsteiligem Zusammenwirken im Zeitraum von Mitte Februar 2020 bis Ende Dezember 2021 in sieben Fällen (II.1 bis II.7) in dauerhaft zu Wohnzwecken genutzte Privatwohnungen ein oder versuchten dies (II.2 und II.6), um sich durch Verwertung der hierbei entwendeten Gegenstände eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
3Das Landgericht hat diese Taten rechtlich zutreffend als (versuchten) schweren Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 3 StGB gewürdigt, dies jedoch im Tenor des Urteils nicht zum Ausdruck gebracht. Da die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB in der Urteilsformel als „schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“ kenntlich zu machen ist (vgl. ), stellt der Senat den Schuldspruch entsprechend klar.
42. Die Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) im Fall II.8 der Urteilsgründe kann bestehen bleiben, allerdings sieht der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO von Strafe ab, weil das Landgericht einen möglichen Vorrang des Rückführungsverfahrens nicht berücksichtigt hat (vgl. , NJW 2020, 2816, 2818 f.).
53. Der Wegfall der für Fall II.8 verhängten Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen lässt angesichts der Höhe der übrigen Einzelstrafen (neben einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten weitere sechs Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten bis zu zwei Jahren und drei Monaten) den Gesamtstrafenausspruch unberührt.
64. Der lediglich geringfügige Erfolg seines Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR244.24.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-71512