BGH Urteil v. - VIII ZR 150/23

Leitsatz

Bezieht ein Wohnraummieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II, geht ein auf Rückerstattung überzahlter Miete gerichteter Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Sozialleistungsträger über.

Gesetze: § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 33 Abs 1 S 1 SGB 2

Instanzenzug: Az: 64 S 190/21 Urteilvorgehend AG Köpenick Az: 2 C 260/20

Tatbestand

1    Der Kläger war vom bis Ende Juni 2020 - gemeinsam mit einem mit ihm nicht in Bedarfsgemeinschaft lebenden Mitmieter - Mieter einer rund 49 m2 großen Wohnung der Beklagten in Berlin. Als Nettokaltmiete waren monatlich 850 € vereinbart.

2    Der Kläger, der zuvor in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt hatte, bezog bereits während dieser Zeit Leistungen nach Maßgabe des SGB II. Den - neben dem Mitmieter - auf ihn entfallenden Teil der Miete für den Monat September 2018 entrichtete der Kläger noch selbst; für die Folgemonate übernahm das zuständige Jobcenter die Zahlung der Miete.

3    Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, die Miete sei sittenwidrig überhöht; zudem sei sie von Mitte September 2019 bis weit in den März 2020 hinein wegen eines Wasserschadens in vollem Umfang gemindert gewesen.

4    Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung (vermeintlich) überzahlter Miete für den Zeitraum von September 2018 bis Juni 2020, jeweils nebst Zinsen, an sich (und seinen Mitmieter) gefordert. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen - nämlich in Höhe von insgesamt 11.513,77 € nebst Zinsen - stattgegeben, weil die vereinbarte Grundmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als das Doppelte übersteige und die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen die Unterlegenheit des Klägers ausgenutzt habe. Zudem sei die Wohnung wegen eines Wasserschadens in dem vom Kläger geltend gemachten Zeitraum nicht nutzbar und die Miete deshalb in dieser Zeit vollständig gemindert gewesen.

5    Während des Berufungsverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Jobcenter wiederholt vergeblich um die Rückübertragung übergegangener Ansprüche auf den Kläger gebeten.

6    Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

7    Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zu ihrer Einlegung und Begründung zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.

8    Das Berufungsgericht (LG Berlin [Zivilkammer 64], NZM 2023, 419) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

9    Die hier gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geltend gemachten Bereicherungsansprüche stünden dem Kläger mangels Aktivlegitimation nicht zu. Soweit dahingehende Ansprüche entstanden seien, seien sie nach der Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen.

10    Diese Bestimmung erfasse insbesondere auch die hier in Rede stehenden, auf die Rückforderung überzahlter Miete gerichteten Bereicherungsansprüche nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB. Es komme nicht darauf an, dass diese erst durch die Zahlung des Jobcenters entstanden seien, denn die Ansprüche seien im Zeitpunkt der jeweiligen Mietzahlung fällig geworden. Es stehe zudem außer Frage, dass das Jobcenter seine monatlichen Leistungen an den Kläger herabgesetzt hätte, wenn die Beklagte die ihr nicht zustehenden Anteile der Miete unverzüglich erstattet hätte. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II minderten solche Rückzahlungen im jeweiligen Folgemonat den Bedarf für Unterkunft und Heizung, zögen also unmittelbar eine Leistungskürzung nach sich.

11    Zwar entspreche dieses Ergebnis nicht der mit der Einführung des § 33 Abs. 1 SGB II verfolgten Intention des Gesetzgebers, die Sozialkassen zu entlasten und die Position der Leistungsträger zu stärken. Dies sei aber nicht auf die gesetzliche Regelung zurückzuführen, sondern auf die Passivität des hier zuständigen Jobcenters. Der Einwand des Klägers, die Jobcenter seien bereits mit ihren Kernaufgaben überlastet und nicht in der Lage, zahlreiche Mietrechtsstreitigkeiten zu führen, vermöge an der gesetzlichen Regelung nichts zu ändern.

12    Das Jobcenter habe dem Kläger die Forderungen auch nicht nach Maßgabe des § 33 Abs. 4 SGB II zurückübertragen. Der Kläger sei deshalb nicht berechtigt, diese geltend zu machen.

II.

13    Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

14    Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass der vom Kläger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die beklagte Vermieterin geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete im streitgegenständlichen Zeitraum (September 2018 bis Juni 2020) gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (nachfolgend: SGB II) auf das zuständige Jobcenter übergegangen ist.

15    Nach der vorgenannten Bestimmung geht ein Anspruch, den eine Person, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, gegen einen Anderen hat, der nicht Leistungsträger ist - hier die Beklagte -, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Der gesetzliche Forderungsübergang dient - wovon auch die Revision ausgeht - der Sicherstellung des Nachrangs der nach dem SGB II erbrachten Sozialleistungen (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 SGB II; siehe BSG, NJW 2017, 590 Rn. 26 f.; , juris Rn. 8; jeweils mwN).

16    1. Der Kläger war auch im streitgegenständlichen Zeitraum Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

17    2. Der gesetzliche Anspruchsübergang auf den Leistungsträger nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass dem Leistungsempfänger für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, ein Anspruch gegen einen Anderen zusteht, der nicht Leistungsträger ist. Für die rechtliche Prüfung in der Revisionsinstanz ist im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass für die streitgegenständliche Zeit von September 2018 bis Juni 2020 Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte wegen überzahlter Miete entstanden sind.

18    a) Der Bereicherungsanspruch eines Mieters auf Rückerstattung überzahlter Miete gegen seinen Vermieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist ein Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dieses Merkmal umfasst auch Bereicherungsansprüche gegen den Vermieter wegen überzahlter Miete. Entsprechendes hat der Senat bereits für den Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter nach § 536a Abs. 1, § 536 Abs. 3 BGB wegen eines Mangels der Mietsache entschieden (Senatsurteil vom - VIII ZR 303/21, NZM 2023, 803 Rn. 38). Für Bereicherungsansprüche gegen den Vermieter wegen überzahlter Miete gilt nichts anderes (LG Hamburg, WuM 2016, 434, 435; , juris Rn. 14; AG Nürnberg, WuM 2017, 398, 399).

19    b) Die Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte sind für die Zeit entstanden, in der das Jobcenter Leistungen an den Kläger erbracht hat. Die Ansprücheentstanden Monat für Monat im Umfang der rechtsgrundlosen Überzahlung der Miete und wurden mit ihrem Entstehen fällig (§ 271 BGB; vgl. nur BSGE 92, 223 Rn. 33 [juris Rn. 39]).

20    In dem hier maßgeblichen Zeitraum bezog der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies gilt auch für den Monat September 2018, in welchem der Kläger einen Teil der Miete noch selbst entrichtete. Schon bevor er die Wohnung der Beklagten gemietet hatte, lebte er nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf welche das Berufungsgericht Bezug genommen hat, in einer Flüchtlingsunterkunft und war auf staatliche Unterstützung in Gestalt von Leistungen zur Sicherung von Lebensunterhalt nach dem SGB II angewiesen.

21    Selbst wenn er im Monat September 2018 noch keine Leistungen nach dem SGB II erhalten hätte, wäre auch dieser Anspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen. Denn auch Ansprüche, die in der Vergangenheit vor Leistungsgewährung entstanden sind, gehen auf den Leistungsträger über, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Leistungsgewährung noch nicht erfüllt sind (Theesfeld-Betten, WuM 2024, 311, 314; BeckOK-Sozialrecht/Merten, Stand: , § 33 SGB II Rn. 4 unter Hinweis auf BVerwGE 110, 5 ff. [zu § 90 BSHG]). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Nachrangs der nach dem SGB II erbrachten Leistungen (siehe bereits oben unter II), wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten auszuschöpfen haben, ihre Bedürftigkeit zu verringern (vgl. Theesfeld-Betten, aaO; Hauck/Noftz/Fügemann, SGB II, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 33 Rn. 87 mwN).

22    3. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II findet ein Anspruchsübergang auf den Leistungsträger des Weiteren nur dann statt, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erbracht worden wären (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 62).

23    a) Für die danach erforderliche (hypothetische) Kausalität zwischen der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Anspruchs durch den Anderen und der Hilfegewährung durch den Leistungsträger ist entscheidend, ob der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch bei Erfüllung des gegen den Anderen bestehenden Anspruchs fortbestanden hätte. Dies hängt davon ab, ob es sich insoweit für den Leistungsempfänger um zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 SGB II) oder - was hier nicht relevant ist - Vermögen (§ 12 SGB II) gehandelt hätte, das er zur Sicherung seines Lebensunterhalts hätte einsetzen müssen. Ein Übergang findet nur statt, wenn und soweit der Leistungsempfänger die Leistung des Anderen zur Sicherung seines Lebensunterhalts hätte einsetzen müssen, der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen also bei rechtzeitiger Erfüllung der Forderung gegen den Anderen insoweit ausgeschlossen gewesen wäre (, juris Rn. 18 ff. mwN; PKH, juris Rn. 36 f.).

24    b) Das Berufungsgericht hat nach dieser Maßgabe rechtsfehlerfrei entschieden, dass Leistungen an den Kläger nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts im Umfang überzahlter Miete vom Jobcenter im jeweiligen Folgemonat nicht erbracht worden wären, wenn die Beklagte dem Kläger die überzahlte Miete rechtzeitig zurückerstattet (beziehungsweise von vornherein nicht eingefordert) hätte. Denn bei sofortiger Erfüllung des Erstattungsanspruchs durch die Beklagte wäre der Bedarf des Klägers um diesen Betrag geringer gewesen, weil eine Rückerstattung überzahlter Miete durch die Beklagte als Einkommen des Klägers im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bewerten gewesen wäre (vgl. , juris Rn. 29 [zur Erstattung von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen]; BSGE 110, 294 Rn. 12 [zu Betriebskostenguthaben]; vom  - B 4 AS 159/11 R, juris Rn. 15 [zu § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II aF; nunmehr § 22 Abs. 3 SGB II]; siehe auch BeckOK-Mietrecht/Theesfeld-Betten, Stand: , § 556d BGB Rn. 59e f.). Eine solche Rückzahlung hätte der Kläger nach Maßgabe der Bestimmung des § 22 Abs. 3 SGB II, die insoweit den allgemeinen Anrechnungsregeln der §§ 11 ff. SGB II vorgeht (vgl. , juris Rn. 34), zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen.

25    c) Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.

26    aa) Sie meint, das Erfordernis der (hypothetischen) Kausalität sei im gegebenen Fall nicht erfüllt. Im Fall der Rückerstattung der überzahlten Miete hätte der vom Jobcenter bewilligte Betrag vorrangig nach § 22 SGB II herabgesetzt werden müssen, denn ein Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen. Der Bedarf des Klägers sei mithin von vornherein geringer gewesen. Daher bedürfe es eines Forderungsübergangs auf den Leistungsträger nicht. Die Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II sei der Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorrangig. Soweit der Leistungsträger gleichwohl Leistungen in einem weitergehenden Umfang erbracht habe, sei er gegenüber dem Leistungsempfänger zur Rückforderung berechtigt, gegebenenfalls nach Rücknahme, Widerruf beziehungsweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids (§§ 45 ff. SGB X).

27    bb) Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu.

28    (1) Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 SGB II steht dem Anspruchsübergang auf den Leistungsträger nicht entgegen. Dies gebieten weder der Wortlaut der Bestimmung noch ihr Sinn und Zweck. Der Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II knüpft an eine bereits erfolgte Rückzahlung beziehungsweise an ein vorhandenes Guthaben an, während § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen noch nicht erfüllten Anspruch betrifft. Das Bundessozialgericht hat zudem bereits entschieden, dass der gesetzliche Anspruchsübergang nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 SGB II neben der Sicherstellung des Nachrangs der nach dem SGB II erbrachten Sozialleistungen (siehe oben unter II) auch den Zweck verfolgt, dem Leistungsträger einen Schuldner zu verschaffen (, juris Rn. 8). Die Sichtweise der Revision liefe hingegen darauf hinaus, dem Leistungsträger den von § 33 Abs. 1 SGB II bestimmten Schuldner zu nehmen.

29    (2) Auch eine unter Umständen gegebene Möglichkeit des Leistungsträgers, nach Maßgabe der §§ 45 ff. SGB X gegen den Empfänger der Leistungen vorzugehen, steht dem gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II nicht entgegen. Das Bundessozialgericht hat in dem vorgenannten Beschluss (aaO) bereits ausgesprochen, dass der Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II die Regelungen über die Rücknahme (rechtswidriger) begünstigender Verwaltungsakte (§ 45 SGB X) und über die Erstattung von bereits erbrachten Leistungen nach Aufhebung eines Verwaltungsakts (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X) nicht verdrängt. Dies hat umgekehrt ebenso zu gelten, denn der Wortlaut der vorbezeichneten Bestimmungen bietet - wie das Bundessozialgericht (aaO) ausgeführt hat - keinen Anhalt dafür, dass zwischen ihnen ein Verhältnis verdrängender Spezialität besteht.

30    d) Anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat, hindert es den gesetzlichen Anspruchsübergang nicht, dass ein Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete erst durch die Entrichtung der Miete an den Vermieter entsteht. Zwar wird im Schrifttum vereinzelt vertreten (so Franz, FD-SozVR 2023, 458914), der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei unter Umständen so zu verstehen, dass der Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Anderen bereits vor der Zahlung des Leistungsträgers bestehen müsse.

31    Diese Sichtweise verkennt den Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals der hypothetischen Kausalität. Dieses dient - wie oben bereits ausgeführt - zur Verwirklichung des dem § 33 SGB II insgesamt zugrundeliegenden Zwecks, den Nachrang der Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Refinanzierung bereits erbrachter Sozialleistungen sicherzustellen. Insoweit ist es - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - ohne Belang, dass ein Bereicherungsanspruch zeitgleich mit der (rechtsgrundlosen) Zahlung der Miete durch das Jobcenter entsteht.

32    4. Dem gesetzlichen Anspruchsübergang auf das Jobcenter nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II steht - anders als dies in der Revisionsbegründung anklingt - nicht entgegen, dass es im gegebenen Fall an einer schriftlichen Mitteilung des Leistungsträgers an die Beklagte über die Erbringung von Leistungen an den Kläger im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Rechtswahrungsanzeige; vgl. , NJW-RR 2011, 1441 Rn. 25 [zur Inanspruchnahme eines Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit]) fehlt.

33    a) Nach der vorgenannten Bestimmung können die Träger von Leistungen nach dem SGB II den Anspruch für die Vergangenheit nur von der Zeit an geltend machen, zu welchem sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Der Gesetzgeber hat eine solche Mitteilung an den Verpflichteten betreffend die Erbringung der Leistung indes nicht als Tatbestands-voraussetzung des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf den Leistungsträger ausgestaltet. Demgemäß hat der Senat auch in seinem Urteil vom (VIII ZR 303/21, NZM 2023, 803 Rn. 38 ff.) den Anspruchsübergang auf den Leistungsträger nicht von einer vorherigen schriftlichen Mitteilung über die Leistungserbringung an den Vermieter abhängig gemacht.

34    aa) Die Bestimmung des § 33 Abs. 3 SGB II betrifft bereits nach ihrem Wortlaut nicht das Rechtsverhältnis des Leistungsträgers zum Leistungsempfänger, sondern die davon zu unterscheidende Inanspruchnahme des Verpflichteten durch den Leistungsträger. Dies wird auch anhand der Gesetzessystematik deutlich, denn die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs hat der Gesetzgeber in Absatz 1 der Vorschrift des § 33 SGB II geregelt. Hingegen betrifft das erst in Absatz 3 Satz 1 der Bestimmung vorgesehene Erfordernis einer schriftlichen Mitteilung an den Verpflichteten über die Erbringung der Leistung ausdrücklich nicht den Anspruchsübergang, sondern lediglich die Geltendmachung des - bereits auf den Leistungsträger übergegangenen - Anspruchs.

35    bb) Die Mitteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II als Rechtswahrungsanzeige dient überdies nicht dazu, den Anspruchsübergang auf den Leistungsträger zu erschweren. Sie soll diesem lediglich die Inanspruchnahme des Anspruchsverpflichteten für die Vergangenheit sichern ( PKH, juris Rn. 46).

36    b) Vor diesem Hintergrund kommt es im vorliegenden Fall auf die von der Revision aufgeworfene und im Schrifttum kontrovers erörterte Frage nicht an, ob eine schriftliche Mitteilung des Leistungsträgers im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II nur an Unterhaltsverpflichtete zu richten ist (so Hauck/Noftz/Fügemann, SGB II, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 33 Rn. 136; BeckOK-Mietrecht/Theesfeld-Betten, Stand: , § 556d BGB Rn. 59g; Schütze in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl., § 33 SGB II Rn. 19) oder ob eine solche Rechtswahrungsanzeige - über Unterhaltsansprüche hinaus - bei allen Ansprüchen geboten ist (jurisPK-SGB II/Grote-Seifert, Stand: , § 33 Rn. 93; BeckOGK-SGB II/Stotz, Stand: , § 33 Rn. 69; Conradis in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl., § 33 Rn. 62) und erst ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einer rückwirkenden Inanspruchnahme erlaubt.

37    5. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Anspruchsübergang auf den Leistungsträger führe zu unhaltbaren Ergebnissen, sofern dieser - wie hier - untätig bleibe. Die Revision meint, bei einer wucherisch überhöhten Miete widerspreche es dem Präventionsgedanken, wenn ein auf Rückzahlung überhöhter Miete gerichteter Anspruch nicht geltend gemacht werde. Das von § 33 SGB II verfolgte Ziel der Sicherstellung des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II könne bei Untätigkeit des Leistungsträgers nicht erreicht werden.

38    Damit dringt die Revision nicht durch, denn die Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 SGB II hängt ersichtlich nicht davon ab, ob der Leistungsträger den Anderen im Einzelfall in Anspruch nimmt oder nicht. Dies betrifft ausschließlich den Verwaltungsvollzug, berührt jedoch nicht die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs der hier in Rede stehenden Ansprüche auf den Leistungsträger.

39    6. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verfolgen. Zwar darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. nur Senatsurteil vom  - VIII ZR 52/20, NJW-RR 2021, 1400 Rn. 41 mwN). Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Leistungsträger losgelöst von der - hier nicht erfolgten - Rückübertragung der Bereicherungsansprüche auf den Kläger nach § 33 Abs. 4 SGB II eine solche Ermächtigung überhaupt wirksam erteilen könnte. Denn der Leistungsträger hat eine dahingehende Ermächtigung im Streitfall nicht erteilt.

Dr. Bünger                    Kosziol                    Dr. Schmidt

                Dr. Matussek              Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:050624UVIIIZR150.23.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-71424