Instanzenzug: Az: 532 Ks 4/23
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend:
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist das Rechtsmittel zulässig. Die formgerechte Revisionsbegründung ist ausweislich der vom Verteidiger vorgelegten Sende- und Prüfprotokolle innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO bei dem Landgericht angebracht worden. Auf den Hilfsantrag des Generalbundesanwalts (vgl. hierzu Rn.10) war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR103.24.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-71407