Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 15 KLs - 100 Js 49828/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
2Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, im Hinblick auf die Neufassung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB einen Vorwegvollzug von sechs Monaten und zwei Wochen vor der Unterbringung anzuordnen, ist diese Anordnung angesichts der gebotenen Anrechnung der seit dem erneut vollstreckten Untersuchungshaft obsolet geworden (vgl. , juris Rn. 9). Der Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. , juris).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:100424B2STR13.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-71340