SABErstV-NRW § 5

§ 5 Erstattungsbehörde und Erstattungsverfahren

(1) 1Als zuständige Stelle und damit als Erstattungsbehörde wird die landeseigene Förderbank für die Abwicklung des Erstattungsverfahrens bestimmt. 2Die landeseigene Förderbank handelt im Auftrag des für Kommunales zuständigen Ministeriums. 3Die landeseigene Förderbank kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe geeigneter Dritter bedienen. 4Die Einzelheiten der Übertragung dieser öffentlichen Aufgabe und der Zuständigkeit werden mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geregelt.

(2) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben für Erstattungszwecke gegenüber der zuständigen Stelle nach Abschluss einer Straßenausbaumaßnahme den Gesamtaufwand auf Grundlage der vorliegenden Schlussrechnung zu belegen. 2Der Nachweis erfolgt über das Kommunenportal der zuständigen Stelle auf Basis eines durch das für Kommunales zuständigen Ministeriums vorgegebenen Musters.

(3) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die Erstattung innerhalb von vier Jahren geltend zu machen. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussrechnung der Straßenausbaumaßnahme vorliegt.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben jede Straßenausbaumaßnahme einer der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Straßenkategorien zuzuordnen.

(5) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auf Anforderung der zuständigen Stelle alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erstattung desjenigen Betrages, der infolge des Erhebungsverbots nicht mehr erhoben werden kann, stichprobenhaft prüfen zu können. 2Die stichprobenhafte Überprüfung wird durch die zuständige Stelle oder durch sie beauftragte Dritte durchgeführt. 3Auf Verlangen der zuständigen Stelle haben die Gemeinden unter Fristsetzung fehlende Angaben zu tätigen oder Unterlagen zu ergänzen.

(6) 1Eine Erstattung wird durch Bescheid auf Basis eines durch das für Kommunales zuständige Ministerium vorgegebenen Musters festgestellt. 2Die durch Bescheid festgesetzten Erstattungsleistungen sind nicht zweckgebunden.

(7) 1Sofern eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband im Rahmen des Erstattungsverfahrens unzutreffende Angaben macht, kann der Bescheid, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden. 2Ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen sind zu erstatten. 3Die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 ( GV NRW S. 602 ) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-71331