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u.a. Verfahrensrecht | Klagebefugnis bei Streit über die Auslegung und Anerkennung einer Gewinnverteilungsabrede (BFH)
Eine Klagebefugnis der inländischen
Feststellungsbeteiligten einer ausländischen (Fonds-)Personengesellschaft gem.
§ 48 Abs.
1 Nr. 4 FGO ist gegeben, wenn über die Auslegung und
steuerrechtliche Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede Streit besteht. Die
Klagebefugnis der Gesellschafter entfällt auch nicht deshalb zugunsten einer
alleinigen Klagebefugnis der Gesellschaft gem.
§ 48 Abs.
1 Nr. 1 FGO, weil das Finanzamt aus der Nichtanerkennung
der Gewinnverteilungsabrede den Schluss zieht, dass kapital-disproportionale
Gewinnanteile aus einem Carried Interest auf Ebene der Fondsgesellschaft als
Tätigkeitsvergütungen und Aufwendungen der Gesellschaft zu behandeln sind und
dies in der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte auf der
Gesellschaftsebene berücksichtigt wird (