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BFH Urteil v. - VIII R 13/95 BStBl 1998 II S. 325

Gesetze: EStG §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 3

1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2. Keine Betriebsaufgabe der Besitzpersonengesellschaft bei Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen Verflechtung, wenn auch die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorlagen

Leitsatz

1. Die Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und der Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als Einkünfte der Gesellschafter der Besitzgesellschaft hat bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen Verflechtung von Besitzpersonengesellschaft und Betriebspersonengesellschaft führt nicht zur Betriebsaufgabe bei der Besitzpersonengesellschaft, wenn außer den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorlagen.

Tatbestand

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Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 325
BFH/NV 1996 S. 365 Nr. 12
SAAAA-96172

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BFH, Urteil v. 23.04.1996 - VIII R 13/95

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