1. Beklagt ist, wer nach dem Willen des Klägers Beklagter sein soll. Eine gewillkürte nachträgliche subjektive Klageänderung liegt nicht vor, wenn die Rubrumsumschreibung durch das SG vom Kläger ausdrücklich nur "zur Kenntnis" genommen wird. Erst recht liegt kein Beklagtenwechsel kraft Gesetzes vor, wenn die Klage Jahre nach einem behördlichen Zuständigkeitswechsel erhoben worden ist. Eine formlose Absprache zwischen Sachbearbeitern der Unfallversicherungsträger zu Fragen der Prozessführung stellt keine abweichende Vereinbarung nach § 137 Abs. 2 S. 1 2. Hs. SGB VII dar.
2. Wird vom SG irrtümlich ein Beteiligtenwechsel angenommen, ist die Verurteilung des Scheinbeklagten aufzuheben. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits ist geboten, da der Verfahrensfehler der Rubrumsumschreibung fortbesteht und nur vom Erstgericht beseitigt werden kann und muss.
3. Das Verfahren gegen den "wahren" Beklagten ist nach wie vor beim SG anhängig und gilt als unterbrochen.
4. Über die Kosten des Berufungsverfahrens gegen den "falschen" Beklagten ist abschließend zu entscheiden, da es sich um klar absonderungsfähige bzw. "ausscheidbare" Kosten handelt.
Fundstelle(n): LAAAJ-71094
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.05.2024 - L 10 U 1252/23
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