Gesetze: AO 1977 § 165 Abs. 1EStG § 4 Abs. 4EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Aufwendungen für ein Zweitstudium können auch dann Fort- oder Weiterbildungskosten sein, wenn der Wechsel in eine vollständig andere Berufssparte ermöglicht wird. Entscheidend ist, welche Vorstellungen der Steuerpflichtige mit dem Zweitstudium verwirklichen will. Das Finanzamt kann zunächst insoweit vorläufig veranlagen
Leitsatz
1. Aufwendungen eines Diplom-Bauingenieurs (FH) für ein Hochschulstudium der Betriebswirtschaft mit dem Ziel, Projektleiter einer großen Baufirma zu werden oder ein eigenes Bauunternehmen zu gründen, können Fortbildungskosten sein.
2. Läßt sich das angestrebte Ziel nicht sicher feststellen, kann das FA den Steuerpflichtigen vorläufig veranlagen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 239 BFH/NV 1997 S. 758 Nr. -1 GAAAA-96137
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