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BFH Urteil v. - IV R 4/97 BStBl 1998 II S. 239

Gesetze: AO 1977 § 165 Abs. 1EStG § 4 Abs. 4EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Aufwendungen für ein Zweitstudium können auch dann Fort- oder Weiterbildungskosten sein, wenn der Wechsel in eine vollständig andere Berufssparte ermöglicht wird. Entscheidend ist, welche Vorstellungen der Steuerpflichtige mit dem Zweitstudium verwirklichen will. Das Finanzamt kann zunächst insoweit vorläufig veranlagen

Leitsatz

1. Aufwendungen eines Diplom-Bauingenieurs (FH) für ein Hochschulstudium der Betriebswirtschaft mit dem Ziel, Projektleiter einer großen Baufirma zu werden oder ein eigenes Bauunternehmen zu gründen, können Fortbildungskosten sein.

2. Läßt sich das angestrebte Ziel nicht sicher feststellen, kann das FA den Steuerpflichtigen vorläufig veranlagen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 239
BFH/NV 1997 S. 758 Nr. -1
GAAAA-96137

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 19.06.1997 - IV R 4/97

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