BGH Urteil v. - X ZR 163/23

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-24 S 85/23vorgehend AG Frankfurt Az: 29 C 2445/22 (97)

Tatbestand

1Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.

2Die beiden Kläger buchten bei Aida Cruises eine Kreuzfahrt, die vom bis stattfinden sollte. Im Reisepreis inbegriffen waren der Hinflug nach Lissabon und der Rückflug von Las Palmas (Gran Canaria) mit einem anderen Luftfahrtunternehmen.

3Am teilte Aida Cruises in einem Kabinenbrief mit, das Schiff werde wegen einer Covid-19-Erkrankung zahlreicher Besatzungsmitglieder nicht auslaufen; die Passagiere würden am Folgetag von der Beklagten von Lissabon nach Frankfurt am Main zurückbefördert.

4Die Beklagte führte die Rückflüge aufgrund eines Chartervertrags mit Aida Cruises aus. Aufgrund verspäteten Abfluges kamen die Reisenden in Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 24 Stunden an.

5Das Amtsgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Erstattung von Verpflegungskosten in Höhe von 45 Euro pro Person verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

6Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

7Die zulässige Revision ist unbegründet.

8I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9Das Amtsgericht habe zu Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO sowie einen Anspruch auf Erstattung der Verpflegungskosten nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO bejaht.

10Die Fluggastrechteverordnung sei gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b FluggastrechteVO anwendbar.

11Die Anwendung der Verordnung sei nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO ausgeschlossen. Die Reisenden hätten den Flug durch die Zahlung des Reisepreises erkauft. Die Beklagte habe für die Charterflüge von Aida Cruises ein Entgelt erhalten. Die Flüge seien folglich Ergebnis der Absatztätigkeit der Beklagten gegenüber Aida Cruises. Selbst wenn Aida Cruises berechtigt gewesen sei, den Pauschalreisevertrag einseitig zu beenden, oder wenn dieser Vertrag einvernehmlich beendet worden sei, habe die Pflicht des Reiseveranstalters zur Rückbeförderung gemäß § 651l Abs. 2 BGB fortbestanden.

12Der Vortrag der Beklagten, die Flüge seien am Markt nicht buchbar gewesen, weil die Beklagte Lissabon nicht anfliege, und die Tarife seien speziell ausgehandelt worden, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Eine solche Fallgestaltung sei für Charterflüge typisch und falle nicht unter den Tatbestand von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO.

13Die Anwendung der Fluggastrechteverordnung sei auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO ausgeschlossen. Im Pauschalreiserecht gebe es den Begriff der Annullierung nicht. Eine Konkretisierung des Begriffs lasse sich jedenfalls in gewisser Weise aus Art. 2 Buchst. l FluggastrechteVO herleiten. Ausgehend davon sei eine Annullierung als objektive Nichtdurchführung der Pauschalreise anzusehen. Im Streitfall habe die Pauschalreise nur vorzeitig geendet. In der Literatur werde vertreten, dass Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO alle Fälle erfasse, in denen der Flug nicht erbracht werde und die Gründe dafür nicht in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens lägen. Im Streitfall liege die Ursache für die große Ankunftsverspätung allein in der Sphäre der Beklagten.

14II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

15Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO bejaht.

161. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO normierten Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind.

17a) Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den bereits vom Amtsgericht festgestellten Umstand, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den in Rede stehenden Flug verfügt haben, weder in erster noch in zweiter Instanz bestritten.

18Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dieser für den Senat gemäß § 314 ZPO bindenden tatbestandlichen Feststellung, dass die betroffenen Fluggäste eine Buchungsbestätigung erhalten haben, die den Vorgaben von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO entspricht.

19Das Berufungsgericht legt allerdings nicht näher dar, welchen Inhalt die Bestätigung hatte. Angesichts der unangegriffenen tatbestandlichen Feststellung, dass die Fluggäste mit einem bestimmten, anhand von Datum, Uhrzeit und Flugnummer bezeichneten Flug befördert werden sollten, waren diesbezügliche Feststellungen indes auch nicht erforderlich.

20Da die Beklagte die Erteilung einer bestätigten Buchung in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen hat, waren die Kläger nicht gehalten, näher zum Inhalt der Buchungsbestätigung vorzutragen oder diese zum Beweis vorzulegen.

21b) Angesichts dessen kommt der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob die Angaben in dem Kabinenbrief vom den Tatbestand des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO ausfüllen, keine Bedeutung zu.

22Das Berufungsgericht hat seine Feststellung nicht auf den Kabinenbrief gestützt, sondern auf das unbestrittene Klagevorbringen der Kläger, wonach eine ordnungsgemäße Buchungsbestätigung erteilt worden ist. Einer Vorlage dieser Bestätigung oder einer näheren Schilderung ihres Inhalts bedurfte es aus den oben aufgezeigten Gründen im Streitfall nicht.

23c) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die von den Parteien auch als Umbuchung bezeichnete Buchung des Rückfluges von Lissabon anstelle des ursprünglich vorgesehenen Fluges von Las Palmas zugleich als Verlegung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b FluggastrechteVO anzusehen ist und ob an die Bestätigung einer Verlegung geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Bestätigung der ursprünglichen Buchung.

24d) Dass der ursprünglich gebuchte Flug von Las Palmas am wie geplant stattgefunden hat, ist unerheblich.

25Aus den oben aufgezeigten Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass der Reiseveranstalter die betroffenen Fluggäste von dem ursprünglich gebuchten Flug auf den Rückflug von Lissabon nach Frankfurt am Main umgebucht hat. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, ist damit allein maßgebend, ob es bezüglich des zuletzt genannten Fluges zu einer Annullierung oder einer großen Ankunftsverzögerung gekommen ist.

262. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass keine kostenlose Beförderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 FluggastrechteVO vorgelegen hat.

27a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem Flug, der als Teil einer Pauschalreise gebucht wurde, für die Beurteilung, ob eine kostenlose Beförderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 FluggastrechteVO gegeben ist, auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen als Leistungsträger abzustellen (, NJW-RR 2015, 823 = RRa 2015, 182 Rn. 14).

28In diesem Verhältnis ist die Rückbeförderung nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall entgeltlich erfolgt.

29b) Ob darüber hinaus erforderlich ist, dass der Flug auch im Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden entgeltlich ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

30Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist im Streitfall auch diese Voraussetzung erfüllt, weil der Rückflug von Lissabon zu den Leistungen gehört, die die Reisenden durch die Zahlung des Reisepreises "erkauft" haben.

31Hierfür ist unerheblich, dass der Rückflug von Lissabon nicht Teil des ursprünglichen Reiseprogramms war. Ausschlaggebend ist, dass die Rückbeförderung zu den vom Reiseveranstalter aufgrund des Reisevertrags geschuldeten Leistungen gehört hat.

323. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beförderung nicht aufgrund eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren reduzierten Tarifs im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO erfolgt ist.

33a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich aus dem Vorbringen der Beklagten keine Reduzierung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO ergibt.

34Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein reduzierter Tarif vor, wenn ein Entgelt vereinbart ist, das geringer ist als das üblicherweise geforderte Entgelt (, BGHZ 231, 137 = NJW 2021, 3659 = RRa 2021, 279 Rn. 14).

35Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dem Umstand, dass die Beklagte vom Reiseveranstalter ursprünglich einen höheren Preis gefordert hat, nicht entnommen werden, dass jener Preis dem üblicherweise geforderten Entgelt entspricht. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der im Streitfall individuell ausgehandelte Preis geringer ist als der übliche Preis, ergeben sich aus dem von der Revision aufgezeigten Vorbringen der Beklagten nicht.

36b) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der im Streitfall vereinbarte Preis zudem für die Öffentlichkeit verfügbar war.

374. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner entschieden, dass die Anwendung der Verordnung nicht nach Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO ausgeschlossen ist.

38a) Nach Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO gilt die Verordnung nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird.

39b) Dieser Ausnahmetatbestand ist im Streitfall nicht erfüllt.

40Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abbruch einer bereits begonnenen Pauschalreise aufgrund eines Rücktritts oder einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung als Annullierung im Sinne von Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO anzusehen ist. Unabhängig davon, ob im Streitfall eine Annullierung der Pauschalreise vorliegt, ist der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Klageansprüche nicht darauf gestützt werden, dass die Annullierung der Reise zugleich zur Annullierung des Fluges geführt hat, sondern darauf, dass es bei einem trotz Annullierung der Reise vorgesehenen und durchgeführten Flug zu einer Ankunftsverspätung gekommen ist.

41aa) Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO könnte allerdings dahin verstanden werden, dass eine Anwendung der Fluggastrechteverordnung stets ausscheidet, wenn eine Pauschalreise annulliert wird, ohne dass die Annullierung eines Fluges hierfür ausschlaggebend war.

42bb) Dieses Verständnis widerspräche jedoch der Systematik der Vorschrift.

43(1) Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO regelt den Fall, dass nicht nur ein Flug annulliert wird, sondern eine Pauschalreise, die diesen Flug als vertraglich geschuldete Leistung umfasst. In diesem Fall ist die Verordnung nur dann anwendbar, wenn die Annullierung des Fluges den Grund für die Annullierung der Reise insgesamt bildet. Nicht anwendbar ist die Verordnung hingegen, wenn die auf anderen Gründen beruhende Annullierung der Reise zugleich die Annullierung des Fluges zur Folge hat.

44Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, werden damit die Verantwortungsbereiche des Reiseveranstalters und des ausführenden Luftfahrtunternehmens voneinander abgegrenzt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist nur dann Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ausgesetzt, wenn die in seinen Verantwortungsbereich fallende Annullierung des Fluges zugleich den Grund für die Annullierung der Reise bildet.

45(2) Für eine diesbezügliche Differenzierung ist kein Raum, wenn ein gebuchter Flug trotz Annullierung des Reisevertrags stattfinden soll und dieser Flug aus anderen Gründen annulliert wird oder mit Verspätung ankommt.

46Auch in dieser Konstellation fällt die Annullierung des Reisevertrags zwar typischerweise in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Sie steht aber nicht in Zusammenhang mit dem trotz der Stornierung vorgesehenen Flug und der dabei aufgetretenen Annullierung oder Verspätung. Folglich ist in solchen Fällen die Fluggastrechteverordnung anwendbar.

47cc) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit den Zielen und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

48Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Regelung, nach der die Verordnung ohne Einschränkungen auch für Fluggäste gelten sollte, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, wurde vom Europäischen Parlament abgelehnt, weil solche Fluggäste schon aufgrund der Haftung des Reiseunternehmens für die ordnungsgemäße Erfüllung des Pauschalreisevertrags einschließlich des Fluges ein angemessenes Maß an Schutz genössen. Die Kommission hielt diesen Schutz nicht für gleichwertig, weil Pauschalreisende keine unmittelbaren Rechte gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen haben. Der Rat der Europäischen Union entschied sich für einen Mittelweg (Generalanwalt beim , BeckRS 2019, 5191 Rn. 43; Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom , ABl. EU C 125 E/63).

49Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO auf Konstellationen zu beschränken, in denen die Annullierung einer Pauschalreise zugleich den Grund für die Annullierung eines Fluges bildet. In diesem Fall liegen die Ursachen für die Annullierung allein in der Sphäre des Reiseveranstalters. Soll hingegen ungeachtet der Annullierung der Reise ein Flug durchgeführt werden, bei dem es zu einer Annullierung oder Verspätung kommt, liegt eine Konstellation vor, in der ein Pauschalreisender des in der Verordnung vorgesehenen Schutzes grundsätzlich in gleicher Weise bedarf wie jeder andere Fluggast.

50Diese Differenzierung entspricht der Systematik der Verordnung, die Pauschalreisende nur punktuell aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach Ausnahmeregelungen, die den Schutz der Fluggäste einschränken, grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. nur , RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann).

51dd) Entgegen der Auffassung der Revision schließt Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO Konstellationen, in denen wegen eines Notfalls kurzfristig eine Beförderungsmöglichkeit geschaffen werden muss, nicht generell aus dem Anwendungsbereich der Verordnung aus.

52Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO knüpft an den oben dargelegten Ursachenzusammenhang zwischen der Annullierung einer Pauschalreise und der Annullierung eines Fluges an. Die Vorschrift differenziert hierbei nicht danach, aus welchem Grund die Pauschalreise annulliert worden ist. Deshalb kann sie nicht als Ausnahmeregelung für Notfälle interpretiert werden.

535. Die Ausführungen zum Anspruch auf Erstattung der Verpflegungskosten sowie zur Höhe der zuerkannten Ansprüche greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen.

54III. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten.

551. Wie der Senat bereits in den zitierten Entscheidungen dargelegt hat, ist die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 FluggastrechteVO durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt.

562. An der oben dargelegten Auslegung von Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO besteht angesichts der aufgezeigten Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift kein vernünftiger Zweifel.

57IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:040624UXZR163.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-70730