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OLG Hamburg Beschluss v. - 4 W 94/23

Leitsatz

Orientierungssatz:

Orientierungssätze:

Orientierungssatz zum Beschluss vom

1. Sind mehrere Streitgenossen Kostenschuldner, von denen nicht alle vorsteuerabzugsberechtigt sind, so kann im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich des etwaigen Anfalls von Umsatzsteuer deren Innenverhältnis nicht unbeachtet bleiben. Trägt im Innenverhältnis ein vorsteuerabzugsberechtigter Streitgenosse alleine die gesamten Kosten, so kann auch für die weiteren Streitgenossen keine Umsatzsteuer verlangt werden.

2. Ist eine Geschäftsführerin in einem Rechtsstreit, der ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin betrifft, mit der Gesellschaft zur Kostentragung verurteilt, so wird ihr regelhaft ein Ersatzanspruch nach §§ 611, 675, 670 BGB für getätigte Aufwendungen zustehen. Dann ist davon auszugehen, dass im Innenverhältnis zwischen der Geschäftsführerin und Gesellschaft letztlich die vorsteuerabzugsberechtigte Gesellschaft die gesamten Kosten der Rechtsverfolgung trägt, solange nichts anderes vorgetragen ist.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2024 S. 1754
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2024 S. 1754
UStB 2024 S. 168 Nr. 6
UStB 2024 S. 168 Nr. 6
LAAAJ-70686

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OLG Hamburg, Beschluss v. 22.11.2023 - 4 W 94/23

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