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LSG Chemnitz Urteil v. - L 3 BK 4/23

Gesetze: BKGG § 1 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 5; BKGG § 2 Abs. 2 Nr. 3; BKGG § 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 32; EStG § 62 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; BKGG § 6a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eltern eines behinderten Kindes, bei dem die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, haben für dieses ohne Begrenzung des Kindesalters einen Anspruch auf Kindergeld.

2. Die generelle Begrenzung des Anspruchs auf Kinderzuschlag auf Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, ist abschließend.

3. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz dient ebenso wie die Regelungen zu den Freibeträgen für Kinder in § 32 EStG und zum steuerrechtlichen Kindergeld dem Familienlastenausgleich. Demgegenüber ist der Kinderzuschlag Teil eines umfassenden Gesetzgebungskomplexes zur Regelung der Grundsicherung für Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten.

4. Die Auffassung, dass nicht das Lebensalter des Kindes, sondern dessen geistige Entwicklung für einen Anspruch auf Kinderzuschlag maßgebend ist, findet in den Regelungen zum Kinderzuschlag keine Stütze.

5. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderzuschlag gelten unterschiedslos unabhängig davon, welcher Religionsgemeinschaft ein Antragsteller angehört oder ob er konfessionslos ist.

Fundstelle(n):
VAAAJ-70661

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LSG Chemnitz, Urteil v. 08.05.2024 - L 3 BK 4/23

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