Zur steuerlichen Behandlung von vom Bundesverwaltungsamt ins Ausland vermittelten Lehrkräften. Der beschränkten Steuerpflicht von Einkünften aus einer öffentlichen Kasse steht das Fehlen eines Dienstverhältnisses zum Kassenträger nicht entgegen
Leitsatz
1. Beschränkt Einkommensteuerpflichtige können nach § 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 a EStG i. d. F. des Grenzpendlergesetzes (EStG 1994) nur auf Antrag veranlagt werden. Dieser Antrag kann im Revisionsverfahren nicht mehr gestellt werden. Entsprechendes gilt für § 1 Abs. 3 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996 (EStG 1996).
3. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG setzt bei Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse nicht voraus, daß ein Dienstverhältnis zum Kassenträger besteht (Anschluß an , BFHE 148, 460, BStBl II 1989, 351).
5. Erhält ein Auslandslehrer steuerfreie Auslandsbezüge, so sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen entspricht (Anschluß an , BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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