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StuB Nr. 14 vom Seite 529

Unklare Regelungen zur vorzeitigen Altersrente und vGA bei Direktzusagen

Anmerkungen zum

StB Dr. André Briese

Pensionsrückstellungen können in der Steuerbilanz nur dann passiviert werden, wenn die Direktzusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen umfasst (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 EStG). Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, wie bilanzsteuerrechtlich zu verfahren ist, wenn eine vertragliche Regelung zum Bezug einer vorzeitigen Altersrente diesem Eindeutigkeitsgebot nicht entspricht, zugleich aber die Altersrentenverpflichtung ab der normalen Altersgrenze eindeutig bestimmt ist. In der Gesellschafter-Geschäftsführerversorgung kommt der Aspekt einer etwaigen vGA-Qualifikation der vorzeitigen Altersrente hinzu.

Kernfragen
  • Folgt aus einer unklaren Vertragsbestimmung zur vorzeitigen Altersrente ein generelles Passivierungsverbot der Altersrentenverpflichtung in der Steuerbilanz aufgrund des Eindeutigkeitsgebots (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 EStG)?

  • In welchem Verhältnis stehen das bilanzsteuerrechtliche Eindeutigkeitsgebot (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 EStG) und die Anforderung des formellen Fremdvergleichs einer klaren und eindeutigen vertraglichen Regelung in Beherrschungsfällen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)?

  • Welche steuerlichen Folgen resultieren aus einer vGA-Qualifikation aufgrund einer unklaren Regelung zum Bezug vorzeitiger Altersrenten?

I. Sachverhalt

[i]Teschke, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar online, 9. Aufl. 2024, § 6a, NWB EAAAJ-52115 Eine GmbH wurde 1984 gegründet. Den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern wurden ein Jahr später Pensionszusagen erteilt. Diese wurden im Jahr 1992 neu gefasst und die Möglichkeit zum Bezug einer vorzeitigen Altersrente geschaffen:

„Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus der Firma eine Altersrente gem. Punkt A-1. zu beziehen. Aufgrund der kürzeren bzw. längeren Dienstzeit und entsprechend längeren bzw. kürzeren Gewährungsdauer der Rente wird die mit dem 65. Lebensjahr gem. Punkt A-1. erreichbare Rente um 0,4 Prozent pro Monat des vorzeitigen Bezuges der Altersrente gekürzt bzw. um 0,4 Prozent pro Monat der längeren Dienstzeit erhöht. Der vorzeitige Bezug der Rente ist jedoch entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf das 62. Lebensjahr begrenzt.“

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