1. Kein Rechtsschutzinteresse mehr für Klage gegen Kirchenlohnsteueranmeldung nach Ergehen eines Kircheneinkommensteuerbescheides und nach Wegfall des Feststellungsinteresses wegen Gesetzesänderung 2. Bei hälftiger Abführung einbehaltener Kirchenlohnsteuer eines Arbeitnehmers in konfessionsverschiedener Ehe Anmeldung keine unzulässige Kirchensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmerehegatten
Leitsatz
1. Für eine Klage gegen die Anmeldung von Kirchenlohnsteuer durch den Arbeitgeber besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn gegenüber dem Arbeitnehmerehegatten Kircheneinkommensteuerbescheide ergangen sind und wegen Gesetzesänderung auch kein Feststellungsinteresse mehr besteht.
2. Wird vom Lohn eines in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Arbeitnehmers Kirchenlohnsteuer (hier: 8 % der Lohnsteuer) einbehalten und wird der einbehaltene Betrag je zur Hälfte als Kirchensteuer des Arbeitnehmers bzw. dessen Ehegatten angemeldet, so ist die Anmeldung von Kirchensteuer für den Ehegatten keine - unzulässige - Kirchensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmerehegatten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 207 TAAAA-96124
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