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Abgabenordnung | Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht
Ein bestandskräftiger Bescheid kann im Anschluss an eine Außenprüfung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zuungunsten des Unternehmers geändert werden, wenn sich aufgrund der Außenprüfung eine Verletzung der Aufzeichnungspflichten und daraus das Recht zu einer Erhöhung des Gewinns ergibt. Dies gilt nicht nur im Rahmen der Bilanzierung, sondern auch bei der EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
Der [i]Bescheide standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Kläger betrieb einen Einkaufsladen und ermittelte seinen Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Steuerbescheide für 2013 und 2014 standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung durch und stellte diverse formelle Mängel bei der Kassenführung fest. Der Außenprüfer nahm eine Hinzuschätzung in Höhe von 10 % der Einnahmen vor, und das Finanzamt änderte die Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Das Finanzgericht ga...