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Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlag
Arbeiten, wenn andere schlafen oder ihre Freizeit genießen. Dies ist in einigen Branchen nicht ungewöhnlich und gehört zur Tagesordnung, denn schließlich erwarten wir morgens frische Brötchen aus den Backstuben oder genießen am Abend einen kühlen Drink im Biergarten. Aber nicht nur Bäckereien und Biergärten kennen die ungewöhnlichen Arbeitszeiten. Es gehört zum Alltag, dass im Not- und Rettungsdienst, im Krankenhaus, in Pflegeeinrichtungen und im Hotel- und Gaststättengewerbe zu Zeiten gearbeitet werden muss, an denen andere Arbeitnehmer sonst frei haben oder schlafen. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass diese Zeiten beim Gesetzgeber besondere Beachtung finden. Im Beitrag werden die gesetzlichen Regelungen des Steuer- und Beitragsrechts für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vorgestellt.
I. Arbeitsrecht
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber keine Arbeitnehmer an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen beschäftigen (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Allerdings finden sich dazu im ArbZG einige Ausnahmeregelungen, die unter bestimmten Umständen die Beschäftigung von Arbeitnehmern auch an einem Sonn- oder Feiertag ermöglichen. Für bestimmte Branchen gibt es Abweichungen vom ...