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BFH Urteil v. - I R 8/97 BStBl 1998 II S. 163

Gesetze: AO 1977 § 42EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 6

1. Zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die weder über eine inländische Betriebsstätte noch über einen ständigen Vertreter im Inland verfügt, jedoch inländischen Grundbesitz vermietet (§§ 8 Abs. 1 KStG, 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 6 EStG) 2. Zum Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn niederländische Kapitalgesellschaft eigenwirtschaftlich funktionslos ist und treuhänderisch für ihren Gesellschafter handelt (§ 42 AO)

Leitsatz

1. Eine niederländische Kapitalgesellschaft, die weder über eine inländische Betriebsstätte noch über einen ständigen Vertreter im Inland verfügt, jedoch inländischen Grundbesitz vermietet, erzielt keine inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. der §§ 8 Abs. 1 KStG, 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

2. Ist die vermietende niederländische Kapitalgesellschaft eigenwirtschaftlich funktionslos und handelt sie treuhandähnlich für ihren niederländischen Gesellschafter, eine Stiftung, und dient die Zwischenschaltung ausschließlich steuerlichen Zwecken, so ist die Vermietungstätigkeit gemäß § 42 Satz 2 AO 1977 dem Gesellschafter zuzurechnen.

3. Der Mißbrauchsvorwurf kann steuerlich nicht auf die zwischen dem Gesellschafter und der niederländischen Kapitalgesellschaft vereinbarten Darlehenszinsen begrenzt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 163
IWB-Kurznachricht Nr. 18/2006 S. 856
BAAAA-96104

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BFH, Urteil v. 27.08.1997 - I R 8/97

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