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Verfahrensrecht | Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung (BFH)
Die Einsichtnahme in Steuerakten
nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der
Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie z.
B. die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon
unberührt bleibt ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener
Daten nach Maßgabe der
Datenschutz-Grundverordnung -
DSGVO
(, veröffentlicht am
).
Hintergrund: Die AO enthält anders als z. B. § 29 VerwVfG keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht ist weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO abzuleiten. Allerdings steht dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein An...