BGH Beschluss v. - 6 StR 207/24

Instanzenzug: LG Hildesheim Az: 26 KLs 18 Js 10616/22

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betäubungsmittelstraftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Schuldspruch bedarf in den Fällen, in denen die Angeklagten mit Cannabis handelten, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten und nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im KCanG geregelt ist, sind damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach § 34 KCanG zu bewerten (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130). Das Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit – anders als im Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt (vgl. ).

3Angesichts der geringeren Strafandrohung können die wegen dieser Taten verhängten Strafen keinen Bestand haben. Betreffend den Angeklagten C.   kommt es deswegen auf die bedenkliche Erwägung, in allen Fällen sei der Grenzwert zur nicht geringen Menge „um ein Vielfaches“ überschritten, nicht mehr an. Die Aufhebung der Strafen entzieht den Gesamtstrafen die Grundlage. Die jeweils zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. Da im Fall II.17 der Urteilsgründe das Kokain vor dessen Übergabe an die Käufer sichergestellt wurde und der Angeklagte L.   insoweit keinen Erlös erzielte, ist der ihn betreffende Einziehungsbetrag entsprechend herabzusetzen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110624B6STR207.24.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-70302